Satzung des Vereins „Menschenbrücke e.V.“
Norf und der Rhein-Kreis Neuss helfen Masaka

§ 1 Name, Sitz, Vereinsregister, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen: „Menschenbrücke e.V.“ Norf und der Rhein-Kreis Neuss helfen Masaka.
(2) Der Sitz des Vereins ist Neuss – Norf.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister Neuss eingetragen werden.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung im Wege der Durchführung von Kleinprojekten der Entwicklungshilfe in Uganda mit Schwerpunkt Region Masaka
innerhalb von organisierten lokalen Vereinigungen oder kirchlichen Organisationen, insbesondere durch

1. die Durchführung von Projekten, die
a. der Förderung der Bildung, Erziehung, Aus-, Fort- und Weiterbildung oder der Hilfe zur Selbsthilfe,
b. der Verbesserung der Lebensumstände für bestimmte Zielgruppen,
c. dem Natur- und Umweltschutz,
d. der Erhaltung und Förderung der
Gesundheit und der medizinischen Versorgung,
e. der Verbesserung der Ernährungslage und
f. der Förderung angepasster Technologien in Afrika dienen sowie

2. die Öffentlichkeitsarbeit für die Zwecke des Vereins, insbesondere im Wege der Durchführung von Informationsveranstaltungen.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie denen
gleichgestellte Personen werden, die bereit sind, die Aufgaben des Vereins zu fördern, insbesondere solche, die auf dem
Gebiet der Entwicklungspolitik oder der Bildung tätig sind.
(2) Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichem Antrag (mit Aufnahmeformular)
durch den Vorstand und wird schriftlich bestätigt. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen. Bei Ablehnung der Aufnahme kann binnen eines Monats nach Mitteilung des Vorstandsbeschlusses schriftlich Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch und die Aufnahme entscheidet endgültig die Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch
1. Austritt,
2. Ausschluss,
3. Ableben oder
4. Streichung aus der Mitgliederliste.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Austrittserklärung wird erst zum Schluss des Geschäftsjahres wirksam. Es findet keine Beitragsrückerstattung statt.
(5) Mitglieder können aus wichtigem Grund oder wenn sie in grober Weise die Interessen des Vereins verletzen, durch Beschluss des Vorstandes mit der Mehrheit seiner Mitglieder ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann der Ausgeschlossene binnen eines Monats nach Mitteilung des Vorstandsbeschlusses
schriftlich Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss.
(6) Mitglieder, die mit einem Mitgliedsbeitrag im Rückstand sind und diesen nach Zugang einer Mahnung nicht binnen zwei
Monaten bezahlt haben, können durch Beschluss des Vorstandes mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus der Mitgliederliste gestrichen werden. § 3 Abs. 5 S. 2 und 3 gelten in diesem Fall entsprechend.

§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird nach
Bedarf, mindestens einmal jährlich im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres, von der bzw. dem Vorsitzenden  im Falle ihrer
bzw. seiner Verhinderung durch die Schriftführerin bzw. den Schriftführer, sonst von der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens innerhalb von vier Wochen erfolgen. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Tagesordnung geändert und ergänzt werden.
(2) Die Mitgliederversammlung wird von der bzw. dem Vorsitzenden, bei ihrer bzw. seiner Verhinderung von der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister geleitet; ist auch diese bzw. dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung eine Versammlungsleiterin bzw. einen Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Stimmberechtigt sind nur anwesende Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Die Art der Abstimmung (z.B. durch Handzeichen) bestimmt die Versammlungsleiterin bzw. der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim erfolgen, wenn ein Mitglied dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, den Vorstand. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Für die Dauer der Vorstandswahl übernimmt ein von den anwesenden Mitgliedern mit einfacher Mehrheit gewähltes Mitglied als Wahlvorsteherin bzw. Wahlvorsteher die Versammlungsleitung und leitet
die Vorstandswahl. In den Vorstand gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidatinnen bzw. Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann die- bzw. derjenige, die bzw. der
bei der Stichwahl die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur volljährige Mitglieder. Ein Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grund mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen von der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung abberufen werden. Mit dem Ende der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für ein Geschäftsjahr zwei Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören.
(5) In der ersten Mitgliederversammlung nach Ablauf eines Geschäftsjahres erstattet der Vorstand den Geschäftsbericht und legt die Jahresabrechnung vor. Die Kassenprüfer berichten über das Ergebnis ihrer Kassenprüfung.
(6) Die Mitgliederversammlung setzt den jährlichen Mindestmitgliedsbeitrag fest.

(7) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus dem die ordnungsgemäße Einberufung, die Zahl der anwesenden Mitglieder, der Gang der Besprechung und die satzungsgemäße Gültigkeit der Beschlüsse und Wahlen ersichtlich sein müssen. Das Protokoll ist von der Versammlungsleiterin bzw. dem Versammlungsleiter und einem weiteren anwesenden Vorstandsmitglied, in der Regel von der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer, zu unterzeichnen. Es wird innerhalb zweier Wochen erstellt und gilt als genehmigt, falls nicht innerhalb sechs Wochen nach der Mitgliederversammlung ein begründeter Einspruch erfolgt. Es kann bei den Vorstandsmitgliedern eingesehen werden.

§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus
1. der bzw. dem Vorsitzenden,
2. der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer und
4. der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) ist die bzw. der Vorsitzende. Sie bzw. er vertritt den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich und unentgeltlich.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt insbesondere die Beschlussfassung über die Verwendung von Geldmitteln gemäß § 2 Abs. 2 der Satzung. Dabei ist er an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, führen die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Vorstandswahl die Geschäfte des Vorstandes weiter.
(5) Der bzw. die Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, schriftlich unter Angabe
der Tagesordnung zu Sitzungen ein. Sie bzw. er muss ihn einberufen, wenn ein anderes Vorstandsmitglied dies fordert. Die
Einladungsfrist soll zwei Wochen betragen. Die bzw. der Vorsitzende kann nach seinem Ermessen in besonderen Fällen sachverständige Personen zur Sitzung des Vorstandes mit beratender Stimme hinzuziehen.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Seine Entscheidungen trifft er durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden. Sollte
die bzw. der Vorsitzende nicht an der Vorstandssitzung teilnehmen können, wird sie bzw. er von der Schatzmeisterin bzw. vom Schatzmeister vertreten.                                                                                                                                                                                                  (7) Die Beschlüsse des Vorstandes werden schriftlich niedergelegt und von der bzw. dem Vorsitzenden im Falle der Vertretung
durch die Schatzmeisterin bzw. den Schatzmeister von dieser bzw. von diesem sowie der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer unterschrieben.

§ 7 Begünstigungsverbot
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben auch bei Beendigung ihrer Mitgliedschaft, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben oder Zuwendungen, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 8 Auflösung des Vereins
(1) Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung des Vereins beschließen soll, ist schriftlich mit einer Frist von vier Wochen und unter Beifügung einer ausführlichen Tagesordnung einzuberufen. Zu dem Beschluss ist – abweichend von § 5 Abs. 2 eine Mehrheit von drei Vierteln der gesamten Mitglieder erforderlich. Sind jedoch auf dieser Mitgliederversammlung nicht mindestens die Hälfte der gesamten Mitglieder des Vereins anwesend, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die alsdann mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder über die Auflösung entscheidet.
(2) Bei Auflösung, Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner Gemeinnützigkeit fällt das Vereinsvermögen an die Apostelpfarren im Seelsorgebereich „Neusser Süden“,  Katholische Kirchengemeinde St. Andreas,  Norfer Kirchstraße 57 in 41469 Neuss die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 9 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.